Entsprechenserklärungen - Archiv
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Entsprechenserklärung
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der SUSS gemäß § 161 Abs. 1 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der SUSS erklären gemäß § 161 Abs. 1 AktG, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2021 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („Kodex 2020“) mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprochen wurde:
- G.1 Spiegelstrich 1 Kodex 2020:
Nach Empfehlung G.1 Spiegelstrich 1 Kodex 2020 soll im Vergütungssystem insbesondere festgelegt werden, wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung). Der Wortlaut der Empfehlung lässt offen, ob die Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied einzeln festgelegt werden soll. Das vom Aufsichtsrat am 4. Februar 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der SUSS („Vergütungssystem 2021“), das die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 59,99 Prozent der abgegebenen Stimmen billigte, sah eine (gesamthafte) Festlegung der Maximalvergütung für den (Gesamt-)Vorstand und zusätzlich eine Begrenzung auf Ebene des einzelnen Vorstandsmitglieds auf das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung vor. Eine gesonderte Festlegung der Maximalvergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder in Form eines konkreten und festen Geldbetrags war im Rahmen des Vergütungssystems 2021 nicht enthalten, weshalb Vorstand und Aufsichtsrat insoweit vorsorglich eine Abweichung erklärten.
Unter Berücksichtigung der kritischen Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem 2021 hat der Aufsichtsrat am 29. März 2022 ein entsprechend angepasstes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen („Vergütungssystem 2022“), das von der Hauptversammlung am 31. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 98,35 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt worden ist. Das neue Vergütungssystem 2022 sieht nunmehr u.a. auch die Festlegung der Maximalvergütung in Form eines konkreten und festen Geldbetrags für jedes einzelne Vorstandsmitglied vor.
- G.12 Kodex 2020:
Nach Empfehlung G.12 Kodex 2020 soll im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen. Mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. Götz Bendele wurde im Zusammenhang mit und aus Anlass der einvernehmlichen Aufhebung seiner Wiederbestellung in den Vorstand der Gesellschaft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart, dass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehende Gesamtzielerreichungsgrad der kurzfristigen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 („STI 2022“) 100 Prozent beträgt und das STI 2022 zur Hälfte vorfristig mit dem regulären Zahlungslauf im Januar 2023 ausgezahlt wird; die andere Hälfte des STI 2022 kommt unverändert mit dem regulären Zahlungslauf für den Kalendermonat zur Auszahlung, welcher auf die Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 durch den Aufsichtsrat folgt.
Vorstand und Aufsichtsrat der SUSS erklären gemäß § 161 Abs. 1 AktG, dass sämtlichen vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 27. Juni 2022 bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 28. April 2022 gegenwärtig und zukünftig entsprochen wird.
Garching, im Dezember 2022
Für den Vorstand
Dr. Bernd Schulte
VorstandsvorsitzenderFür den Aufsichtsrat
Dr. David Dean
Vorsitzender des Aufsichtsrats - Entsprechenserklärung 2021
Entsprechenserklärung
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der „Regierungs-kommission Deutscher Corporate Governance Kodex“
Vorstand und Aufsichtsrat der SUSS erklären gemäß § 161 Abs. 1 AktG:
Die SUSS hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2020 nebst einer Aktualisierung hierzu im Juni 2021 sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (bekannt gemacht im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020) mit Ausnahme der Empfehlungen in Abschnitt F.2 (Transparenz und externe Berichterstattung) und in Abschnitt G.I. (Vergütung des Vorstands) entsprochen.
Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiter gemäß § 161 Abs. 1 AktG, dass die SUSS sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (bekannt gemacht im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020) mit Ausnahme der Empfehlung in Abschnitt G.I. (Vergütung des Vorstands) entsprechen wird.Zur Begründung:
Transparenz und externe Berichterstattung (Abschnitt F.2)
Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.
Die SUSS veröffentlichte den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 am 9. April 2021. Die Ausbreitung des Corona-Virus und die damit verbundenen Beeinträchtigungen machten die Verschiebung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 90-tägigen Frist notwendig.
Vorstand und Aufsichtsrat der SUSS planen, der vorgenannten Empfehlung im Hinblick auf den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021 wieder zu entsprechen.Vergütung des Vorstands (Abschnitt G.I.)
Das neu aufgestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der SUSS, welches von der Hauptversammlung am 16. Juni 2021 gebilligt wurde, entspricht den Empfehlungen des DCGK vollumfänglich mit Ausnahme einer Abweichung von der Empfehlung unter Abschnitt G.1 Spiegelstrich 1 DCGK, die vorsorglich erklärt wird.
Nach der Empfehlung unter Abschnitt G.1 Spiegelstrich 1 DCGK soll im Vergütungssystem insbesondere festgelegt werden, wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung). Das neue aufgestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der SUSS sieht neben der (gesamthaften) Festlegung der Maximalvergütung für den (Gesamt-)Vorstand zusätzlich eine Begrenzung auf Ebene des einzelnen Vorstandsmitglieds auf das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung vor. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass mit diesen Festlegungen der Empfehlung unter Abschnitt G.1 Spiegelstrich 1 DCGK hinreichend Rechnung getragen wird und daher das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder auch insoweit kodexkonform ist, auch wenn die Begrenzung nicht jeweils in Form eines konkreten (und festen) Geldbetrags angegeben ist.
Die Auslegung der vorbezeichneten Empfehlung ist aber umstritten. Nach anderer Auffassung soll die Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied einzeln festgelegt werden. Dies ist im Rahmen des neuen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder nicht vorgesehen. Daher erklären Vorstand und Aufsichtsrat insoweit vorsorglich eine Abweichung.
Garching, im Dezember 2021
Für den Vorstand
Dr. Götz M. Bendele
VorstandsvorsitzenderFür den Aufsichtsrat
Dr. David Dean
Vorsitzender des Aufsichtsrats - Entsprechenserklärung 2020
Entsprechenserklärung
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der „Regierungs-kommission Deutscher Corporate Governance Kodex“
Vorstand und Aufsichtsrat der SUSS erklären gemäß § 161 Abs. 1 AktG:
Die SUSS hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2019 sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 19. Dezember 2019 (bekannt gemacht im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020) mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen zukünftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
Transparenz und externe Berichterstattung (Abschnitt F.2)
Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.
Die SUSS veröffentlichte den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 am 2. April 2020 und wird den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 voraussichtlich am 9. April 2021 veröffentlichen. Das Unternehmen erklärt eine Abweichung von Empfehlung F2, da beide Veröffentlichungstermine außerhalb des vom DCGK empfohlenen Zeitrahmens liegen. Die SUSS entspricht jedoch den Vorgaben des Prime Standards der Deutschen Börse sowie den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (§ 325 HGB) und ist der Ansicht, dass damit eine zeitgerechte Veröffentlichung des Konzernabschlusses gegeben ist. Für die Veröffentlichung der Konzernabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2022 ist das Unternehmen bemüht, auch den Empfehlungen des DCGK zu entsprechen.
Vergütung des Vorstands (Abschnitt G.I.)
Der Deutsche Corporate Governance Kodex 2020 enthält im Hinblick auf die Vergütung im Bereich G.I. im Vergleich zum Vorjahr neue Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands. Das aktuelle Vergütungssystem der SUSS, welches von der Hauptversammlung am 15. Juni 2016 gebilligt wurde, entspricht den neuen Regelungen nicht vollumfänglich und das Unternehmen erklärt deshalb vorsorglich eine Abweichung im Punkt G.I.
Das aktuelle Vergütungssystem entspricht insbesondere nicht vollumfänglich folgenden dieser Empfehlungen: G.3 (Peer-Group Vergleich Vorstandsgehälter), G.4 (Vergleich Vorstandsgehälter mit oberstem Führungskreis), G8 (Ausschluss der nachträglichen Änderung der Ziele), G.10 (aktienbasierte Vorstandsvergütung und Sperrfrist von vier Jahren), G.11 (Möglichkeit der Rückforderung oder Einbehaltung der variablen Vergütung durch den Aufsichtsrat), G.14 (Change of Control Klausel), G.16 (Anrechnung der Vergütung für externe Aufsichtsratsmandate).
Der Aufsichtsrat der SUSS hat einen externen Vergütungsexperten mit der Ausarbeitung eines neuen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beauftragt und wird der Hauptversammlung 2021 darauf basierend ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorlegen, das insbesondere auch die geänderten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex für zukünftig abgeschlossene Vorstandsverträge berücksichtigen soll. Für bestehende Vorstandsverträge gilt ein Bestandsschutz.
Siehe auch Nachtrag zur Entsprechenserklärung
Garching, im Dezember 2020
Für den Vorstand
Dr. Franz Richter
Vorstandsvorsitzender
Oliver Albrecht
FinanzvorstandFür den Aufsichtsrat
Dr. David Dean
Vorsitzender des AufsichtsratsNachtrag zur Entsprechenserklärung
Aktualisierung der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“
Vorstand und Aufsichtsrat der SUSS haben im Dezember 2020 die jährliche Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 19. Dezember 2019 (bekannt gemacht im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020) abgegeben. Darin haben Vorstand und Aufsichtsrat u.a. im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Abgabe der Entsprechenserklärung bestehende Vergütungssystem des Vorstands einzelne Abweichungen von Abschnitt G.I. des DCGK erklärt und begründet.Wie bereits in der Entsprechenserklärung angekündigt, hat der Aufsichtsrat der SUSS einen externen Vergütungsexperten mit der Ausarbeitung eines neuen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beauftragt und mit Beschlussfassung vom 4. Februar 2021 ein solches aufgestellt. Dieses neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juni 2021 vorgelegt und mit der notwendigen Mehrheit durch die Hauptversammlung gebilligt. Bei der Festlegung des Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat an den Vorgaben des DCGK orientiert. Vorbehaltlich der nachfolgenden Erklärung entspricht das Vergütungssystem dessen Empfehlungen vollumfänglich.
Deshalb ist eine Aktualisierung der Entsprechenserklärung erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat der SUSS erklären daher gemäß § 161 Abs. 1 AktG:
Das neu aufgestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der SUSS, welches von der Hauptversammlung am 16. Juni 2021 gebilligt wurde, entspricht den Empfehlungen des DCGK vollumfänglich mit Ausnahme einer Abweichung von der Empfehlung unter Abschnitt G.1 Spiegelstrich 1 DCGK, die vorsorglich erklärt wird.
Nach der Empfehlung unter Abschnitt G.1 Spiegelstrich 1 DCGK soll im Vergütungssystem insbesondere festgelegt werden, wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung). Das neue aufgestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der SUSS sieht neben der (gesamthaften) Festlegung der Maximalvergütung für den (Gesamt-)Vorstand zusätzlich eine Begrenzung auf Ebene des einzelnen Vorstandsmitglieds auf das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung vor. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass mit diesen Festlegungen der Empfehlung unter Abschnitt G.1 Spiegelstrich 1 DCGK hinreichend Rechnung getragen wird und daher das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder auch insoweit kodexkonform ist, auch wenn die Begrenzung nicht jeweils in Form eines konkreten (und festen) Geldbetrags angegeben ist.
Die Auslegung der vorbezeichneten Empfehlung ist aber umstritten. Nach anderer Auffassung soll die Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied einzeln festgelegt werden. Dies ist im Rahmen des neuen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder nicht vorgesehen. Daher erklären Vorstand und Aufsichtsrat insoweit vorsorglich eine Abweichung.
Im Übrigen gilt die Entsprechenserklärung vom Dezember 2020 fort.
Garching, im Juli 2021
Für den Vorstand
Dr. Franz Richter
Vorstandsvorsitzender (COO)
Oliver Albrecht
Finanzvorstand (CFO)
Thomas Rohe
Vorstand Operations (COO)Für den Aufsichtsrat
Dr. David Dean
Vorsitzender des Aufsichtsrats - Entsprechenserklärung 2019 - Januar
Entsprechenserklärung
SUSS: Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“
Vorstand und Aufsichtsrat der SUSS erklären gemäß § 161 Abs. 1 AktG:
Die SUSS wird den Empfehlungen des "Deutsche Corporate-Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 mit den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen entsprechen und hat den Empfehlungen des "Deutsche Corporate-Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit der Abgabe der letzten jährlichen Entsprechenserklärung im Januar 2018 mit den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen entsprochen:
Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3 bei Abschluss einer D&O-Versicherung (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) einen der gesetzlichen Regelung für Vorstände entsprechenden Selbstbehalt für den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu vereinbaren. Die SUSS verfügt bereits seit mehreren Jahren über eine D&O-Versicherung ohne organspezifischen Selbstbehalt für den Aufsichtsrat. Das verantwortungsvolle Handeln des Aufsichtsrats wird nach Ansicht von SUSS durch Vereinbarung eines entsprechenden Selbstbehalts nicht zusätzlich gefördert.
Vertikaler Vergütungsvergleich
In Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex dem Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsvergütung das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung zu berücksichtigen, wobei der Aufsichtsrat festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen ist. Der Aufsichtsrat der SUSS ist der Auffassung, dass die Festlegung des oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft unter Einbeziehung der zeitlichen Entwicklung in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann. Die SÜSS MircroTec SE erklärt daher insoweit vorsorglich eine Kodexabweichung. Der Aufsichtsrat hat bei Abschluss der derzeit gültigen Vorstandsverträge im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit nicht zwischen den Vergleichsgruppen im Sinne der Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 der Kodexfassung unterschieden und auch keine Erhebungen zur zeitlichen Entwicklung des Lohn- und Gehaltsgefüges durchgeführt. Er hält ein solches rein formales Vorgehen auch nicht für erforderlich, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung sicherzustellen.
Versorgungszusagen
Unter 4.2.3 Abs. 3 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex dem Aufsichtsrat bei Versorgungszusagen das jeweils angestrebte Versorgungsniveau - auch nach der Dauer der Vorstandszugehörigkeit – und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie langfristigen Aufwand für das Unternehmen zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat der SUSS weicht von dieser Empfehlung ab, da für die Vorstandsmitglieder kein bestimmtes „Versorgungsniveau“ im Ruhestand, sondern eine markt- und unternehmenskonforme Vergütung der aktiven Tätigkeit angestrebt wird. Unmittelbare Versorgungszusagen, bei denen die Gesellschaft selbst die zugesagten Leistungen erbringt, werden den Mitgliedern des Vorstands grundsätzlich nicht gewährt. Soweit die Gesellschaft den Vorständen einen Zuschuss zur Altersvorsorge gewährt und Beiträge in eine Direktversicherung (Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung) einzahlt, ist damit keine Zusage eines bestimmten Versorgungsniveaus verbunden.
Bildung von Ausschüssen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 5.3 in Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Aufsichtsratsmitglieder die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen. Da der Aufsichtsrat der SUSS nur aus vier Aufsichtsratsmitgliedern besteht, ist die Bildung von Ausschüssen, die im Regelfall aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen, nicht sinnvoll und im Übrigen auch nicht erforderlich, da im Plenum eine intensive und qualifizierte Diskussion stattfinden kann.
Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer im Aufsichtsrat
Entsprechend Punkt 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer im Aufsichtsrat festlegen. Der Aufsichtsrat der SUSS weicht von dieser Empfehlung ab, da die Festlegung einer Regelzugehörigkeitsgrenze den Handlungsspielraum sowie die Kompetenz des Aufsichtsrats gefährden könnte. Das unabhängige und verantwortungsvolle Handeln des Aufsichtsrats wird nach Ansicht von SUSS nicht durch die Begrenzung der Verweildauer im Aufsichtsrat gefördert. Im Gegenteil, durch die komplexe Produkt- und Unternehmensstruktur ist eine gewisse Verweildauer im Aufsichtsrat eher positiv zu sehen, da im Zeitverlauf wertvolle, unternehmensspezifische Erfahrungen und Erkenntnisse gesammelt werden, die zum Wohl des Unternehmens eingesetzt werden können.
Garching, im Januar 2019
Für den Vorstand
Dr. Franz Richter
VorstandsvorsitzenderRobert Leurs
FinanzvorstandFür den Aufsichtsrat
Dr. Stefan Reineck
Vorsitzender des Aufsichtsrats - Entsprechenserklärung 2019 - Dezember
Entsprechenserklärung zum deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der SUSS haben am 10. Dezember 2019 gem. § 161 Abs. 1 AktG folgende Entsprechenserklärung abgegeben:
Die SUSS wird den Empfehlungen des "Deutsche Corporate-Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 mit den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen entsprechen und hat den Empfehlungen des "Deutsche Corporate-Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit der Abgabe der letzten jährlichen Entsprechenserklärung im Januar 2019 mit den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen entsprochen:
Selbstbehalt bei D&O Versicherungen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3 bei Abschluss einer D&O-Versicherung (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) einen der gesetzlichen Regelung für Vorstände entsprechenden Selbstbehalt für den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu vereinbaren. Die SUSS verfügt bereits seit mehreren Jahren über eine D&O-Versicherung ohne organspezifischen Selbstbehalt für den Aufsichtsrat. Das verantwortungsvolle Handeln des Aufsichtsrats wird nach Ansicht von SUSS durch Vereinbarung eines entsprechenden Selbstbehalts nicht zusätzlich gefördert.
Vertikaler Vergütungsvergleich
In Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex dem Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsvergütung das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung zu berücksichtigen, wobei der Aufsichtsrat festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen ist. Der Aufsichtsrat der SUSS ist der Auffassung, dass der Vergleich der Vergütung des oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft unter Einbeziehung der zeitlichen Entwicklung in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann. Die SUSS erklärt daher insoweit vorsorglich eine Kodexabweichung. Der Aufsichtsrat hat bei Abschluss der derzeit gültigen Vorstandsverträge im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit nicht zwischen den Vergleichsgruppen im Sinne der Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 der Kodexfassung unterschieden und auch keine Erhebungen zur zeitlichen Entwicklung des Lohn- und Gehaltsgefüges durchgeführt. Er hält ein solches rein formales Vorgehen auch nicht für erforderlich, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung sicherzustellen.
Versorgungszusagen
Unter 4.2.3 Abs. 3 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex dem Aufsichtsrat bei Versorgungszusagen das jeweils angestrebte Versorgungsniveau - auch nach der Dauer der Vorstandszugehörigkeit – und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie langfristigen Aufwand für das Unternehmen zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat der SUSS weicht von dieser Empfehlung ab, da für die Vorstandsmitglieder kein bestimmtes „Versorgungsniveau“ im Ruhestand, sondern eine markt- und unternehmenskonforme Vergütung der aktiven Tätigkeit angestrebt wird. Unmittelbare Versorgungszusagen, bei denen die Gesellschaft selbst die zugesagten Leistungen erbringt, werden den Mitgliedern des Vorstands grundsätzlich nicht gewährt. Soweit die Gesellschaft den Vorständen einen Zuschuss zur Altersvorsorge gewährt und Beiträge in eine Direktversicherung (Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung) einzahlt, ist damit keine Zusage eines bestimmten Versorgungsniveaus verbunden.Bildung von Ausschüssen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 5.3 in Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Aufsichtsratsmitglieder die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen. Da der Aufsichtsrat der SUSS nur aus fünf Aufsichtsratsmitgliedern besteht, wird auf die Bildung von Ausschüssen, die im Regelfall aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, verzichtet.
Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer im Aufsichtsrat
Entsprechend Punkt 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer im Aufsichtsrat festlegen. Der Aufsichtsrat der SUSS weicht von dieser Empfehlung ab, da die Festlegung einer Regelzugehörigkeitsgrenze den Handlungsspielraum sowie die Durchsetzungsfähigkeit des Aufsichtsrats gefährden könnte. Das unabhängige und verantwortungsvolle Handeln des Aufsichtsrats wird nach Ansicht von SUSS nicht durch die Begrenzung der Verweildauer im Aufsichtsrat gefördert. Im Gegenteil, durch die komplexe Produkt- und Unternehmensstruktur ist eine gewisse Verweildauer im Aufsichtsrat eher positiv zu sehen, da im Zeitverlauf wertvolle, unternehmensspezifische Erfahrungen und Erkenntnisse gesammelt werden, die zum Wohl des Unternehmens eingesetzt werden können.
Garching, im Dezember 2019
Für den Vorstand
Dr. Franz Richter Oliver Albrecht
Vorstandsvorsitzender FinanzvorstandFür den Aufsichtsrat
Dr. Stefan Reineck
Vorsitzender des Aufsichtsrats - Entsprechenserklärung 2018
Entsprechenserklärung
SUSS: Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“
Vorstand und Aufsichtsrat der SUSS erklären gemäß § 161 Abs. 1 AktG:
Die SUSS wird den Empfehlungen des "Deutsche Corporate-Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 mit den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen entsprechen und hat den Empfehlungen des "Deutsche Corporate-Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit der Abgabe der letzten jährlichen Entsprechenserklärung im Januar 2017 mit den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen entsprochen:
a) Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3 bei Abschluss einer D&O-Versicherung (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) einen der gesetz-lichen Regelung für Vorstände entsprechenden Selbstbehalt für den Aufsichtsrat der Ge-sellschaft zu vereinbaren. Die SUSS verfügt bereits seit mehreren Jahren über eine D&O-Versicherung ohne organspezifischen Selbstbehalt für den Aufsichtsrat. Das verantwortungsvolle Handeln des Aufsichtsrats wird nach Ansicht von SÜSS Micro-Tec durch Vereinbarung eines entsprechenden Selbstbehalts nicht zusätzlich gefördert.b) Vertikaler Vergütungsvergleich
In Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex dem Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsvergütung das Verhältnis der Vorstands-vergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung zu berücksichtigen, wobei der Aufsichtsrat festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen ist. Der Auf-sichtsrat der SUSS ist der Auffassung, dass die Festlegung des oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft unter Einbeziehung der zeitlichen Ent-wicklung in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann. Die SÜSS Mir-croTec SE erklärt daher insoweit vorsorglich eine Kodexabweichung. Der Aufsichtsrat hat bei Abschluss der derzeit gültigen Vorstandsverträge im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit nicht zwischen den Vergleichsgruppen im Sinne der Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3 der Kodexfassung unterschieden und auch keine Erhebungen zur zeitlichen Ent-wicklung des Lohn- und Gehaltsgefüges durchgeführt. Er hält ein solches rein formales Vorgehen auch nicht für erforderlich, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung sicherzustellen.c) Versorgungszusagen
Unter 4.2.3 Abs. 3 empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex dem Aufsichts-rat bei Versorgungszusagen das jeweils angestrebte Versorgungsniveau - auch nach der Dauer der Vorstandszugehörigkeit – und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie langfristigen Aufwand für das Unternehmen zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat der SUSS weicht von dieser Empfehlung ab, da für die Vor-standsmitglieder kein bestimmtes „Versorgungsniveau“ im Ruhestand, sondern eine markt- und unternehmenskonforme Vergütung der aktiven Tätigkeit angestrebt wird. Un-mittelbare Versorgungszusagen, bei denen die Gesellschaft selbst die zugesagten Leis-tungen erbringt, werden den Mitgliedern des Vorstands grundsätzlich nicht gewährt. So-weit die Gesellschaft den Vorständen einen Zuschuss zur Altersvorsorge gewährt und Beiträge in eine Direktversicherung (Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung) einzahlt, ist damit keine Zusage eines bestimmten Versorgungsniveaus verbunden.d) Bildung von Ausschüssen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 5.3 in Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Aufsichts-ratsmitglieder die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen. Da der Aufsichtsrat der SUSS nur aus vier Aufsichtsratsmitgliedern besteht, ist die Bildung von Ausschüssen, die im Regelfall aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen, nicht sinnvoll und im Übrigen auch nicht erforderlich, da im Plenum eine intensive und qualifi-zierte Diskussion stattfinden kann.e) Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer im Aufsichtsrat
Entsprechend Punkt 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer im Aufsichtsrat festle-gen. Der Aufsichtsrat der SUSS weicht von dieser Empfehlung ab, da die Festlegung einer Regelzugehörigkeitsgrenze den Handlungsspielraum sowie die Kompe-tenz des Aufsichtsrats gefährden könnte. Das unabhängige und verantwortungsvolle Handeln des Aufsichtsrats wird nach Ansicht von SUSS nicht durch die Be-grenzung der Verweildauer im Aufsichtsrat gefördert. Im Gegenteil, durch die komplexe Produkt- und Unternehmensstruktur ist eine gewisse Verweildauer im Aufsichtsrat eher positiv zu sehen, da im Zeitverlauf wertvolle, unternehmensspezifische Erfahrungen und Erkenntnisse gesammelt werden, die zum Wohl des Unternehmens eingesetzt werden können.Garching, im Januar 2018
Für den Vorstand
Dr. Franz Richter Robert Leurs Walter Braun
Vorstandsvorsitzender Finanzvorstand ProduktionsvorstandFür den Aufsichtsrat
Dr. Stefan Reineck
Vorsitzender des Aufsichtsrats